ssp kommunikation: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Der Teufel steckt im Detail.

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Firma SSP Kommunikation GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen- stehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis ent- gegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die vertraglich vereinbarte Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Beginn der kostenpflichtigen Tätigkeit
Eine erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei, wenn diese am Sitz der Agentur stattfindet und kein detailliertes Programm oder eine PR-Aktion zum Gegenstand hat. Wenn die Besprechung nicht am Sitz der Agentur stattfindet, werden dem Kunden Reisespesen in Rechnung gestellt. Darüber hinaus wird dem Kunden der effektive Zeitaufwand des Beraters in Rechnung gestellt, wenn die Besprechung eine PR-Konsultation beinhaltet.

§ 3 Allgemeine Leistungsbedingungen
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbstständige Leistung.
Verzug tritt nicht ein im Fall höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Agentur ihre Leistung nachweislich wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, Streiks, etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb oder beim Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Agentur zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags ist erst möglich, wenn die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate andauert. Wenn sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe verlängert, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Kunden baldmöglichst benachrichtigt hat. Bei Leistungsverzug, den die Agentur zu vertreten hat, haben Kaufleute nur
das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 4 Geheimhaltungspflicht
Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese
zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Zusammenarbeit hinaus.

§ 5 Verträge mit Dritten
Im Rahmen ihres Auftrags überträgt die Agentur die Herstellung von Werken oder Teilen davon regelmäßig Dritten.
Sie holt Angebote von leistungsfähigen Herstellerfirmen oder Lieferanten ein, überprüft die Angebote und sorgt für
die Beschaffung aller gestalterischen und technischen Unterlagen, die zur Herstellung erforderlich sind. Bei Drucker- zeugnissen übernimmt die Agentur das Handling bis zur Übergabe des seitenglatten Films. Aufträge an Dritte erteilt die Agentur nach Beratung mit dem Kunden für eigene Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Fremdkosten werden von der Agentur mit einer Handling-Charge von 17,65 Prozent an den Kunden weiterberechnet. Soweit die Agentur bei der Zahlung von Fremdrechnungen Skonto erhält, gibt sie diesen an den Kunden weiter, sofern der Kunde den zur Bezahlung erforderlichen Betrag der Agentur rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Bei der Beauftragung von Dritten, die bei der Künstlersozialkasse versichert sind, berechnet die Agentur den gesetzlichen Pflichtbeitrag in Höhe
von 3,9 Prozent an den Auftraggeber weiter.

§ 6 Vergabe von Schaltaufträgen
Die Agentur berät den Kunden beim Einsatz von bewirtschafteten Medien zur Informationsvermittlung und in der Aus-
wahl der Medien. Sie übernimmt nach besonderem Auftrag des Kunden die Vergabe und den Abschluss der Schaltauf- träge für eigene Rechnung, versendet die genehmigten Unterlagen in technisch üblicher Form und prüft die von den Medien ausgestellten Rechnungen. Die Agentur macht die Weitergabe von Schaltaufträgen von der Vorauszahlung der Bruttokosten durch den Kunden abhängig. Für die Durchführung von Schaltaufträgen erhält die Agentur eine Vermitt- lungsgebühr nach Einzelabsprache. Bei einem Schaltvolumen unter 50.000 Euro bekommt der Kunde die Provision erstattet. Die Agenturleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet.

§ 7 Nebenkosten und Auslagen
Nebenkosten für Druck, Herstellung und Versand von Pressetexten werden nach der gültigen Liste der Agenturkosten berechnet, die dem Kunden auf Wunsch zugesandt wird. Die für den Kunden vorgestreckten Telefon- und Faxkosten werden so exakt wie technisch möglich weiterberechnet.

§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Zahlung der Agenturforderungen das urheberrechtliche Nutzungsrecht an den im Rahmen des erteilten Auftrages von der Agentur gefertigten, schutzfähigen Arbeiten, soweit eine Übertragung nach gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen – besonders für Musik-, Film- und Fotorechte – möglich ist. Für die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte gilt dies nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Kunden. Medienadressen bleiben in jedem Fall Eigentum der Agentur. Bei mit Copyright © gekennzeichneten Agenturleistungen bleibt das Urheberrecht ebenso bei der Agentur. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung
des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht sind, bleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

§ 9 Haftung
Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Agentur. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung aus- geschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit beruhen. Gibt der Kunde Informationen frei, dann übernimmt er damit die Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe der Gesamtheit oder Teile davon an die Agentur, stellt er die Agentur von der Haftung frei. Sofern der Kunde nicht widerspricht, kann die Agentur die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer genehmigten Maßnahme vor ihrer Durchführung von einem in Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt auf Kosten des Kunden überprüfen lassen. Sie stellt dem Kunden an- schließend das Ergebnis der Prüfung zur Verfügung. Ergibt die Prüfung, dass die geplante Maßnahme rechtlich riskant
ist und entscheidet der Kunde gleichwohl ihre Durchführung, oder widerspricht der Kunde der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt, übernimmt er im Verhältnis zur Agentur die alleinige Haftung.

§ 10 Gewährleistung und Rücktritt
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Auslieferung. Liegt ein Mangel vor, hat die Agentur das Wahlrecht der Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Nach verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nacherfüllung steht dem Kunden nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Sobald ein Mangel durch die Agentur erkannt wird, übernimmt diese sämtliche Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten.

§ 11 Erfüllunsort und Versendungsgefahr
Erfüllungsort ist Köln. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.

§ 12 Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Agentur sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Für Aufträge an Dritte, die über die Agentur fakturiert werden, berechnet die Agentur eine Handling-Charge in Höhe von 17,65 Prozent. Alle Zahlungen werden grundsätzlich
auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderweitigen Bestimmungen des Kunden. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Teillieferungen oder Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der Agentur gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Soweit der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. Die Agentur behält sich das Eigentum an den Leistungen und Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 13 Kündigung des Vertrages
Die Kündigung muss schriftlich und – soweit der Kunde Kaufmann ist – per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

§ 14 Vertragsabwicklung nach Beendigung
Im Falle der Beendigung des Vertrages werden alle mit der Genehmigung des Kunden abgeschlossenen Verträge noch von der Agentur abgewickelt. Der Kunde bleibt zur Leistung der entsprechenden Zahlung an die Agentur verpflichtet, der auch das entsprechende Honorar bzw. die entsprechende Provision zusteht.

§ 15 Schriftform
Abweichungen und Nebenabreden zu einem Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigenden Verzicht der Agentur auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergan- genheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies betrifft auch Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKS, EKAG, jeweils v. 17.07.1973), werden ausge- schlossen. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird das zuständige Amtsgericht Köln als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- oder unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten vereinbart. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.